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Yvonne Berg
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Diplomverwaltungswirtin (FH)
Kollegienwall 27
49074 Osnabrück
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Ist dem Verletzten durch die Straftat ein vermögensrechtlicher Anspruch erwachsen, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anhängig gemacht ist, so kann er diesen Anspruch im Strafverfahren geltend machen,§ 403 StPO. Dieses Verfahren wird „Adhäsionsverfahren“ genannt.
So können zum Beispiel Schmerzensgeldansprüche infolge der Straftat durch das Strafgericht mit entschieden werden. Auf diese Weise kann der Verletzte schon im Strafverfahren seine eigenen Ansprüche verfolgen. Das Gericht prüft dann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang den Ansprüchen stattgegeben wird.
Wenn das Gericht etwa im Urteil ein Schmerzensgeld tituliert und das Urteil rechtskräftig wird, so hat der Adhäsionskläger damit einen Titel gegen den Täter, den er im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen könnte.
Im Idealfall spart sich der Verletzte einen Gerichtsprozess und kann schon nach der Strafverhandlung mit der Sache und den Erlebnissen abschließen.
Hilfreich ist es auch für Geschädigte, wenn sie eine „Forderungsausfallversicherung“ haben. Eine solche Versicherung könnte gegebenenfalls schneller dazu führen, dass die eigenen Ansprüche gegen den Täter erledigt werden. So kann der Geschädigte schneller mit der Sache abschließen.
Yvonne Berg
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