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Yvonne Berg

Fachanwältin für Strafrecht

Rechtsanwältin

 

 

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Nebenklage

In bestimmten Fällen haben Verletzte bestimmter Straftaten die Möglichkeit, sich mit der Nebenklage der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen, § 395 StPO.

 

Als Nebenkläger hat der durch die Straftat Verletzte Rechte , die er in seiner Eigenschaft allein als Zeuge nicht hätte. 


Der Nebenkläger darf Akteneinsicht beantragen, Beweisanträge stellen, er darf während der Hauptverhandlung anwesend sein, er darf grundsätzlich Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen. 


Oftmals haben die Nebenkläger, die zugleich Zeugen sind, ein Bedürfnis danach, nur für die Dauer ihrer eigenen Vernehmung bei der Verhandlung sein zu müssen, und können nach der Entlassung durch das Gericht die Verhandlung verlassen; ich als Nebenklagevertreterin nehme an der ganzen Verhandlung teil und vertrete Ihre Interessen.

 

Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen die Beiordnung des Rechtsanwalts des Verletzten zu beantragen, so dass in bestimmten Fällen die Auslagen der Nebenklage durch den Staat getragen werden, § 397 a Absatz 1 StPO.  

 

In anderen Fällen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wobei dazu erforderlich ist, dass der Nebenkläger seine Interessen nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist, § 397 a Abs. 2 StPO. 


Es besteht auch die Möglichkeit, schon im Ermittlungsverfahren auf die Anschlussberechtigung hinzuweisen und schon frühzeitig den gerichtlichen Beschluss über die Beiordnung zu erwirken. 

Kontakt

Yvonne Berg
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Strafrecht
Diplomverwaltungswirtin (FH)

 

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