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Yvonne Berg
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Diplomverwaltungswirtin (FH)
Kollegienwall 27
49074 Osnabrück
Fon: | 0541 / 20239161 |
Fax: | 0541 / 20239139 |
Mobil: | 0175 / 3287331 |
E-Mail: |
Die Verteidigung in Jugendstrafsachen liegt mir besonders am Herzen. Ich habe viele Ferienfreizeiten für Jugendliche geleitet und war jahrelang als Basketballtrainerin aktiv und habe gute Erfahrung in der Verteidigung Jugendlicher oder Heranwachsender.
Kinder sind Menschen bis 13 Jahren.
Jugendliche sind Menschen ab 14 bis 17 Jahren. Es gilt das Jugendstrafrecht.
Heranwachsende sind Menschen ab 18 bis 20 Jahren. Bei Heranwachsenden ist zu prüfen, ob sie je nach ihrem Entwicklungsstand und Reifegrad eher einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen gleichzustellen sind. Wird der Heranwachsende einem Jugendlichen gleichgestellt wird er nach den Grundsätzen des Jugendstrafrechts verfolgt.
Erwachsen ist man im Strafrecht ab dem Alter von 21 Jahren. Das Jugendstrafrecht findet keine Anwendung mehr.
Im Jugendstrafrecht überwiegt nicht der Gedanke, Bestrafungen für Taten zu erreichen, sondern es ist insbesondere der Erziehungsgedanke zu berücksichtigen. Neue Straftaten sollen verhindert werden. Dies ergibt sich aus § 2 JGG.
Jugendliche sind keine kleinen Erwachsenen. Sie sind individuell nach dem jeweiligen Entwicklungsstand zu beurteilen. Die persönliche Entwicklung des einzelnen Jugendlichen ist besonders zu berücksichtigen.
Die Folgen der Taten von Jugendlichen werden nicht nach den Strafrahmen der allgemeinen, für Erwachsene geltenden, Vorschriften bestimmt. Das Jugendgerichtsgesetz hat eigene Regelungen.
Die Folgen der Tat können etwa Erziehungsmaßregen sein, also solche die das Leben regeln, so kann zum Beispiel die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training auferlegt werden oder an sozialen Trainingsmaßnahmen.
Das Gericht kann auch Zuchtmittel anordnen, wie zum Beispiel die Erbringung von Arbeitsleistungen, Schadensersatzleistungen, bestimmte Hilfstätigkeiten. Es kann dabei auch Arreste anordnen, die bis zum Jugendarrest von maximal vier Wochen dauern können. Mit solchen Zuchtmitteln sollen dem Jugendlichen klar gemacht werden, dass die Tat Unrecht war - ohne dabei eine Jugendstrafe auszusprechen.
Das Gericht kann auch Jugendstrafen von mindestens 6 Monaten Dauer anordnen. Bei Jugendlichen kann die Jugendstrafe bis zu 10 Jahren betragen, bei Heranwachsenden maximal 15 Jahre für bestimmte Fälle (vgl. § 105 JGG).
Oftmals ist es möglich, Strafverfahren gegen Jugendliche im Rahmen der Diversion zu beenden. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft Verfahren gem. § 45 JGG einstellen kann.
Falls sich das Verfahren bereits bei Gericht befinden sollte kann eine Einstellung durch das Gericht erfolgen, § 47 JGG.
Der Vorteil der Diversion liegt unter anderem darin, dass eine Verurteilung vermieden werden kann.
Beratungsgespräche über die Hintergründe der Taten oder mögliche noch zu ergreifende Folgen helfen, einen guten Verteidigungsweg zu suchen.
Genauso wie bei den vorherigen allgemeinen Ausführungen gilt auch für Jugendliche und Heranwachsende:
Zunächst keine Aussage zur Sache machen, also nicht mit Polizisten, Staatsanwaltschaft oder Richtern über die Vorwürfe sprechen, und umgehend Kontakt zu mir als Verteidigerin aufnehmen
Nach Akteneinsicht besprechen wir die Situation gemeinsam und erörtern mögliche Verteidigungsstrategien.
Yvonne Berg
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
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