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Yvonne Berg

Fachanwältin für Strafrecht

Rechtsanwältin

 

 

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Einstellung

In machen Konstellationen ist es sinnvoll, eine Verfahrenseinstellung zu beantragen.


So kann eine Einstellung ohne Verurteilung in Betracht kommen,  wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, § 153 StPO. 


In anderen Fällen kann eine Einstellung in Betracht kommen, wenn durch geeignete Auflagen und Weisungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt wird und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, § 153 a StPO.


Es gibt noch weitere Einstellungsmöglichkeiten.

 

Einstellungen sind in gerichtlichen Verfahren je nach den Umständen gegebenenfalls möglich, aber auch schon im vorgelagerten Ermittlungsverfahren. 


Es macht also Sinn, sich frühzeitig an mich zu wenden, um derartige Möglichkeiten zu erörtern und gegebenenfalls entsprechende Anträge zu stellen. 

Kontakt

Yvonne Berg
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Strafrecht
Diplomverwaltungswirtin (FH)

 

Kollegienwall 27
49074 Osnabrück

 

Fon:0541 / 20239161
Fax:0541 / 20239139
Mobil:0175 / 3287331
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