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Yvonne Berg

Fachanwältin für Strafrecht

Rechtsanwältin

 

 

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Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren vor den Strafverfolgungsbehörden beantrage ich die Einsicht in die Ermittlungsakte, die dann üblicherweise von den Ermittlungsbehörden zur Einsicht zur mir gesandt wird. Ich prüfe den Akteninhalt und bespreche anhand des in der Akte vorhandenen Beweismaterials und Ihren Erzählungen, Berichten und Ihren eigenen Beweismitteln das mögliche rechtliche Vorgehen.

 

Es können Anträge auf Erhebung bestimmter Beweise gestellt werden, es können eigene Ermittlungen betrieben werden, es kann eine Einlassung zur Sache abgegeben werden. 


Es kann auch sinnvoll sein, mit den Ermittlungsbehörden zusammen zu arbeiten, etwa als Aufklärungshilfe oder Präventionshilfe nach § 46 b StGB oder § 31 BtMG.


Es können auch außerhalb des behördlichen Verfahrens Schritte erwogen werden, manchmal sind Täter-Opfer-Ausgleiche, Schadensersatzzahlungen, Entschuldigungen, oder aber Therapien sinnvoll. 


Und auch nach der Akteneinsicht kann weiterhin vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden. 


Von eigenen Gesprächen mit den Ermittlungsbehörden, die ohne Absprache und ohne anwaltliche Verteidigung geführt werden, rate ich Beschuldigten und Angeschuldigten und Angeklagten dringend ab.

 

Als Beschuldigter hat man das Recht, keine Aussage zur Sache zu machen und die Aussage zu verweigern. Dieses Aussageverweigerungsrecht ergibt sich aus § 136 StPO und ist die Ausprägung des „nemo tenetur se ipsum accusare“ - Grundsatzes (lateinisch, es bedeutet „niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen). 


Das Bundesverfassungsgericht hat so 2016 entschieden: „Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst das Rcht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit im Strafverfahren. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Äußerung einer Straftat zu bezichtigen oder zur Überführung aktiv beitragen Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.09.2016, 2 BvR 890/16).

 

Für Zeugen und Berufsgeheimnisträger gelten besondere Regeln zum Zeugnisverweigerungsrecht. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist etwas anderes als das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten.


Im Ermittlungsverfahren ist der Zeuge grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Wenn aber die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Ladung zur Aussage vornimmt, so muss der Zeuge den Termin wahrnehmen. Wenn er dann selber, etwa als Angehöriger, ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, so darf er vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und die Aussage  zur Sache verweigern.

 

Im Ermittlungsverfahren wird die betroffene Person Beschuldigter genannt. Nach Anklageerhebung wird die betroffene Person Angeschuldigter genannt, nach Anklageverlesung Angeklagter. 

Kontakt

Yvonne Berg
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Strafrecht
Diplomverwaltungswirtin (FH)

 

Kollegienwall 27
49074 Osnabrück

 

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